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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Todd Kostümarchiv​​​

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1. Geltung, Allgemeines, Vertreter des Mieters

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1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) von dem Todd Kostümarchiv („Archiv“) werden Inhalt des Mietvertrages („Vertrag“) zwischen Archiv und dem Vertragspartner („Mieter“) über die Vermietung von Kostümen, Accessoires und sonstigen Gegenstände („Mietgegenstände“) und über etwaige weitere (damit im Zusammenhang stehenden) Leistungen (wie z.B. Recherche, Beratung, Zusammenstellungen, Anproben, Sitz- und Wunschänderungen, Reservierungen, etc. – zusammen „Sonstige Leistungen“). Die Geschäftsbedingungen gelten auch für die Anfertigung und den Verkauf von Kostümen, ungeachtet ob dies im Zusammenhang mit einer Vermietung oder einzeln erfolgt („Anfertigung / Verkauf“). Es wird auf Ziffer 10 verwiesen. Den Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, Archiv hat diesen ausdrücklich und in Textform zugestimmt.

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1.2 Individuelle Vertragsabreden, die in Textform vereinbart werden (z.B. auch in Kostenvoranschlägen), haben stets Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

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1.3 Benennt der Mieter (z.B. in einer Kostenübernahmeerklärung, Produktionsankündigung, etc.) eine oder mehrere Personen (z.B. Kostümbildner, Projektverantwortliche etc.), die berechtigt sind, im Archiv Mietgegenstände für den Mieter auszusuchen und anzumieten, so sind diese Personen „Vertreter“ des Mieters. Erklärungen eines Vertreters wirken unmittelbar für und gegen den Mieter. Die Vertretungsmacht des Vertreters ist unbeschränkt, sofern und soweit der Mieter dem Archiv nicht auf Beschränkungen der Vertretungsmacht in Textform hinweist. Vertreter können somit Individualabsprachen mit dem Archiv im Namen und mit Wirkung für den Mieter treffen, dies auch zu Sonstigen Leistungen.

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1.4 Das Archiv richtet sich ausschließlich an Unternehmer iSd § 14 BGB. Wir können daher vor Vertragsschluss verlangen, dass Sie uns Ihre Unternehmereigenschaft ausreichend nachweisen, z.B. durch Angabe Ihrer UST-ID-Nr. oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind von Ihnen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

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2. Auswahl, Reservierung, Vermietung, Transport, Gefahrtragung

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2.1 Der Mieter wählt die von ihm zu mietenden Mietgegenstände in den Geschäfts-/Lagerräumen des Archivs aus und vergewissert sich über den jeweiligen Zustand des jeweiligen Mietgegenstandes.

2.2 Solange Mietgegenstände von dem Mieter zwar ausgewählt, aber noch nicht gemietet sind, behält sich das Archiv vor, solche Mietgegenstände an Dritte zu vermieten. Archiv und der Mieter können jedoch eine (der Vermietung vorangehende) Reservierung von ausgewählten Mietgegenständen vereinbaren. Archiv behält sich vor, für solche Reservierungen und die damit im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen (z.B. für das Zurückräumen) eine gesonderte Vergütung zu verlangen, deren Höhe sich je nach Umfang (z.B. anhand einer sog. Bügelpauschale) und Dauer bemisst.

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2.3 Der Mieter kann in Abstimmung mit und unter Mitwirkung von Archiv Anproben vornehmen. Das Archiv behält sich vor, hierfür (je nach Umfang und Dauer) eine gesonderte Vergütung zu verlangen.

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2.4 Der Mieter und das Archiv können Sitz- und Wunschänderungen an Mietgegenständen durch Archiv vereinbaren. Die Kosten solcher Änderungen trägt der Mieter, sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist.

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2.5 Über die jeweiligen Mietgegenstände wird von Archiv ein Lieferschein ausgestellt. Der Mieter hat bei Abtransport der Mietgegenstände und/oder bei Entgegennahme der Mietgegenstände am Lieferort, unverzüglich zu prüfen, ob sämtliche im Lieferschein aufgeführten Mietgegenstände geliefert wurden. Bei Abweichungen der Lieferung zum Lieferschein hat der Mieter dies unverzüglich dem Archiv in Textform anzuzeigen. Mit der Gegenzeichnung des Lieferscheins oder ohne unverzügliche Anzeige von Abweichungen wird unwiderleglich vermutet, dass sämtliche im Lieferschein aufgeführten Mietgegenstände an den Mieter ausgeliefert wurden.

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2.6 Archiv übernimmt keine Auslieferung der Mietgegenstände. Ein Transportunternehmen/Spedition kann von Seiten des Mieters zur Abholung der Mietgegenstände beauftragt werden. Archiv übernimmt die sachgemäße Verpackung der Mietgegenstände.

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2.7 Der Mieter ist für den geeigneten Transport der Mietgegenstände in geeigneter Form von den Geschäfts-/Lagerräumen des Archivs zum Lieferort selbst verantwortlich und trägt sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten. Lediglich die sachgerechte Verpackung der Mietgegenstände wird von Seiten des Archivs übernommen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass er (oder der von ihm beauftragte Transportunternehmer) für den Transport eine Transportversicherung abgeschlossen hat, die als Versicherungssumme /Deckungsschutz mindestens einen Wert des 10fachen des für die zu transportierenden Mietgegenstände vereinbarten Mietzinses vorsieht. Sollte das vom Mieter zu verantwortende Transportmittel unzulänglich sein und ist daher zu befürchten, dass die Mietgegenstände während des Transports Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind, kann Archiv die Übergabe der Mietgegenstände verweigern („Übergabeverweigerung“). Eine Übergabeverweigerung hat keinen Einfluss auf den Beginn der Mietzeit. Die Mietzeit beginnt daher trotz Übergabeverweigerung wie vertraglich zwischen dem Archiv und dem Mieter vereinbart, spätestens jedoch – sofern es keine abweichende Vereinbarung gibt – am Tag der Übergabeverweigerung.

Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer Verschlechterung trägt von dem Zeitpunkt an, an dem die Mietgegenstände dem Mieter oder einer vom Mieter beauftragten Transportperson übergeben wurden bis zur Rückkehr in die Geschäfts-/Lagerräume des Archivs, der Mieter („Gefahrübergang“).

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2.8 Archiv und der Mieter können für einzelne Mietgegenstände ein sog. „Auswahlrecht“ vereinbaren, wonach der Mieter berechtigt ist, solche Mietgegenstände innerhalb des Auswahlzeitraums von 7 Kalendertagen wieder an Archiv zurückzugeben, sofern diese vor Rückgabe an Archiv nicht innerhalb des Vorhabens des Mieters (z.B. Dreharbeiten, Fotoshooting, Theater) genutzt wurden, und in diesem Fall lediglich einen reduzierten Mietzins von 25% zzgl. etwaiger Reinigungs- und Aufbereitungskosten, sollten die Mietgegenstände nicht im gleichen Zustand wie bei Gefahrübergang sein (also z.B. gebügelt oder gereinigt werden müssen), zu zahlen. Schuhe, Gürtel, Taschen, Schmuck und Accessoire sind von dem Auswahlrecht ausgeschlossen.

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2.9 Die Mietgegenstände bleiben stets Eigentum des Archivs.

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3. Rückgabe, Ende der Mietzeit

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3.1 Die Miete endet bei Rückgabe der Mietgegenstände in den Geschäftsräumen des Archivs an dem Kalendertag der Rückgabe. Mietgegenstände können durch Dritte übergeben werden.

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3.2 Die Mietgegenstände sind – nach adäquatem, sorgfältigem und schonendem Gebrauch („vertragsgemäßer Gebrauch“) – in dem ursprünglichen Lieferzustand an das Archiv zurückzugeben.

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3.3 Vor Rückgabe sind etwaige vom Mieter mit Zustimmung des Archivs vorgenommene Änderungen – sofern nicht anders vereinbart – ordnungsgemäß und rückstandsfrei wieder rückgängig zu machen.

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3.4 Der Mieter hat bei Rückgabe das Archiv auf bekannte, etwaige Schäden an den Mietgegenständen oder sonstige Abweichungen vom Lieferzustand hinzuweisen.

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3.5 Stellt Archiv an zurückgegebenen Mietgegenstände Beschädigungen fest, informiert das Archiv den Mieter in Textform binnen zehn (10) Werktagen nach jeweiliger Feststellung.

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4. Weitere Pflichten des Mieters

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4.1 Der Mieter ist verpflichtet, von den Mietgegenständen nur den vertragsgemäßen Gebrauch zu machen. Er hat die Mietgegenstände sorgfältig und schonend zu behandeln.

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4.2 Der Mieter ist verpflichtet. eigenmächtigen Änderungen an den Mietkostümen zu unterlassen. Ausnahmsweise kann das Archiv dem Mieter Änderungen ausdrücklich in Textform gestatten.

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4.3 Der Mieter ist verpflichtet, Mietgegenstände nicht an Dritte weiterzuvermieten, es sei denn Archiv hat seine Zustimmung dazu in Textform erteilt.

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5. Haftung des Mieters

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5.1 Der Mieter haftet für alle Veränderungen an den Mietgegenständen, die ohne Zustimmung von Seiten Archiv vorgenommen wurden, sowie für alle Beschädigungen und sonstigen Verschlechterungen der Mietgegenstände. Der Mieter trägt jegliche Risiken der Beschädigung innerhalb seines Gefahrenbereichs während der Mietzeit.

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5.2 Werden Mietgegenstände während der Mietzeit vollständig unbrauchbar oder nach der Mietzeit nicht an Archiv zurückgegeben, hat der Mieter Schadensersatz in Geld zu leisten. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich danach, was das Archiv aufwenden muss, um einen gleichwertigen Gegenstand wieder zu beschaffen. Bei Mietgegenständen, die käuflich nicht zu erwerben sind, ist der zur Herstellung eines vergleichbaren Gegenstandes erforderliche Betrag (als Wiederbeschaffungswert) zu erstatten. Dem Mieter ist es jedoch gestattet im Schadensfall nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vorstehend beschriebenen Wiederbeschaffungswerte ist. Archiv behält sich die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vor.

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5.3 Bei Verschmutzungen der Mietgegenstände, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus gehen, behält sich das Archiv vor, besondere Reinigungskosten in Rechnung zu stellen.

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6. Haftung von Archiv

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6.1 Auf Schadenersatz haftet das Archiv – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Archiv nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

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6.2 Archiv steht nicht für Nachteile ein, die dem Mieter daraus erwachsen, dass einzelne Mietgegenstände, die auf dem Lieferschein angegeben sind, nicht mitgeliefert wurden.

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6.3 Archiv steht nicht für die Passform und den Sitz sowie Größenangaben der Mietgegenstände ein, es sei denn, es wurde von Seiten Archiv eine ausdrücklich vereinbarte Anpassung eines Mietgegenstandes nach

vorgegebenen Maßen und mit mindestens einer Anprobe des angepassten Mietgegenstandes vorgenommen.

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6.4 Archiv haftet nicht dafür, dass Mietgegenstände den vom Mieter gewünschten historischen oder zeitgeschichtlichen Vorbildern entsprechen.

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6.5 Archiv steht – ohne ausdrückliche Vereinbarung in Textform (z.B. im Falle eines Auftragswerkes) – nicht dafür ein, dass die vom Mieter geplante Nutzung der Mietgegenstände im Einklang mit geistigen Eigentumsrechten (einschließlich wett- bewerbsrechtlicher Leistungsschutzrechte) Dritter steht. Der Mieter hat – sofern die geplante Nutzung (z.B. öffentliche Wiedergabe im Rahmen eines Films) – geistige Eigentumsrechte (einschließlich wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzrechte) Dritter (zum Beispiel die eines Designers von Mietgegenständen) berühren könnte, vielmehr selbst die Rechtslage zu prüfen und die gegebenenfalls erforderlichen Nutzungsrechte einzuholen.

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6.6 Die verschuldensunabhängige Haftung von dem Archiv für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen.

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6.7 Archiv übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe in den Mietgegenständen zurückgelassen werden.

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6.8 Archiv gewährt keine Exklusivität. Mietgegenstände können daher jederzeit auch für solche identischen und/oder ähnlichen Zwecke von anderen Mietern gemietet und genutzt werden, wie sie der Mieter plant und vorsieht.

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7. Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit bei Nichtrückgabe

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7.1 Archiv und der Mieter vereinbaren eine Mietzeit von 60 (sechzig’) Kalendertagen, der Mietzins gilt für diesen Zeitabschnitt. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietgegenständen lässt die Höhe des für die Mietzeit geschuldeten Mietzins unberührt, es sei denn es handelt sich um die Rückgabe im Rahmen eines Auswahlrechts nach Ziffer 2.8

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7.2 Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Mietgegenstände die Geschäfts-/ Lagerräume des Archivs verlassen haben und endet mit ihrer Rückkehr dorthin.

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7.3 Gibt der Mieter die Mietgegenstände nicht bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit an das Archiv zurück (was vom Mieter auch so gewollt sein kann), verlängert sich die Mietzeit ohne weitere ausdrückliche Vereinbarung um einen weiteren Zeitabschnitt (sog. „2. Mietabschnitt“), der dem ursprünglich Zeitabschnitt entspricht. Der Mieter schuldet für die so verlängerte Mietzeit einen weiteren Mietzins, der in der Höhe dem ursprünglich vereinbarten Mietzins entspricht. Vorstehendes gilt wiederum stets entsprechend, wenn auch zum Ablauf einer so verlängerten Mietzeit die Mietgegenstände nicht zurückgegeben werden. Auch bei einer verlängerten Mietzeit lässt eine vorzeitige

Rückgabe der Mietgegenständen die Höhe des für die verlängerte Mietzeit geschuldeten Mietzins unberührt.

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7.4 Hat sich die Mietzeit nach Ziffer 7.3 mehr als zweimal verlängert, ist das Archiv jederzeit berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die sofortige Herausgabe der Mietgegenstände zu verlangen.

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8. Mietzins, Kosten für sonstige Leistungen, Kosten für Verpackung und Transport

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8.1 Der Mietzins, beinhaltet, sofern nicht anders vereinbart, auch die Endreinigung der Mietgegenstände von gewöhnlichen Verschmutzungen, die bei gewöhnlichem Gebrauch entstanden sind.

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8.2 Sonstige Leistungen werden nicht durch die Preisliste geregelt, hierzu bedarf es einer individuellen schriftlichen Vereinbarung oder ein Angebot von Seiten des Archivs.

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8.3 Der Mieter trägt sämtliche Kosten des Transports nebst des Verpackungsmaterial der Mietgegenstände in geeigneter Form von den Geschäfts-/Lagerräumen des Archivs zum Lieferort, insbesondere auch etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.

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8.4 Alle vereinbarten Preise verstehen sich stets zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

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9. Zahlungsbedingungen, Vorschüsse, Kaution, Verzug, Sonderkündigungsrecht, Aufrechnung

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9.1 Sofern nicht anders vereinbart, schuldet der Mieter den vereinbarten Mietzins mit Beginn der Mietzeit.

 

9.2 Archiv kann vom Mieter besondere Vorschusszahlungen und/oder Sicherheiten (z.B. Kaution, Bürgschaften) verlangen, was im Einzelfall mit dem Mieter zu vereinbaren ist.

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9.3 Kommt der Mieter mit Zahlungen in Verzug, so schuldet er dem Archiv, sofern er Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.

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9.4 Wird während der Laufzeit des Vertrages erkennbar, dass die Leistungsfähigkeit des Mieters, ausstehende Mietzinsen pünktlich und/ oder vollständig zu leisten in Gefahr gerät, beispielsweise durch unpünktliche vorhergehende Mietzinszahlungen und/oder durch entsprechende Auskünfte von marktüblichen Auskunfteien (wie bspw. SCHUFA, BÜRGEL und Creditreform) so ist das Archiv berechtigt, eine (ggfs. zusätzliche) angemessene Sicherheit (z.B. Kaution, Bürgschaft) zu verlangen. Wird diese nicht erbracht, ist Archiv berechtigt den Vertrag

außerordentlich zu kündigen. Das Archiv ist dann berechtigt die Mietgegenstände auf Kosten des Mieters abzuholen und Schadenersatz zu verlangen. Der Schadensersatz beläuft sich im Grundsatz auf den ausstehenden Mietzins bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Mietzeit. Es steht jedoch jeder Partei frei nachzuweisen, dass ein tatsächlicher Schaden niedriger oder höher ist.

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9.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind nur mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen statthaft.

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10. Sonderfall: Anfertigung / Verkauf

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10.1 Für Anfertigung / Verkauf, ungeachtet ob dies im Zusammenhang mit einer Vermietung oder einzeln erfolgt gilt folgendes: Ziffer 6.3 gilt entsprechend, das Archiv steht also bei Anfertigung / Verkauf nicht für die Passform und den Sitz sowie Größenangaben ein, es sei denn, es wurde von Archiv eine ausdrücklich vereinbarte Anpassung nach vorgegebenen Maßen und mit mindestens einer Anprobe vorgenommen. Archiv haftet nicht für die Qualität des Obermaterials und der Stoffe (etc.). Vielmehr werden die Stoffe vom Kunden ausgesucht und für die Eignung zum geplanten Verwendungszweck eigenverantwortlich geprüft. Das Archiv und der Kunden verständigen sich auf den Kaufpreis und die Fälligkeit, wobei im Regelfall vor Beginn der Arbeiten eine Anzahlung zu leisten ist. Für Muster, Skizzen, Entwürfe u.a., die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, kann ein gesondertes Entgelt vereinbart werden, insbesondere für den Fall, dass der Auftrag zur Anfertigung dann nicht erteilt wird. Das Eigentum an Anfertigungen geht erst nach vollständiger Zahlung aller Entgelte über.

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11. Referenzen

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11.1 Archiv ist berechtigt, auf die Tatsache, dass Archiv an den Mieter Mietgegenstände überlassen hat, in geeigneter Form (z.B. über ihre Website oder einen Newsletter) öffentlich hinzuweisen, insbesondere als Referenz. Die Referenz darf die konkrete Produktion des Mieters oder des Auftraggebers des Mieters sowie den Namen des Mieters und/oder des Auftraggebers des Mieters benennen.

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11.2 Der Mieter darf und soll möglichst auch im Rahmen seines Werkes oder des Werkes seines Auftraggebers in geeigneter Form (z.B. im Abspann) öffentlich darauf hinweisen, dass er die Mietgegenstände von Archiv gemietet hat.

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12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

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12.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Archiv und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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12.2 Falls der Mieter Kaufmann ist, wird als ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis einschließlich dieser Geschäftsbedingungen (und des Gerichtsstandes selbst) ergebenden Streitigkeiten Köln vereinbart.

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13. Schlussbestimmungen

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13.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

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13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln.

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13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

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